Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der
Firma Brandt Hülsen, Bad Brückenau
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen
Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden; Abweichungen, Ergänzungen
sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens der Fa. Brandt liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen
und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Fa.
Brandt nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Von der Fa. Brandt werden Beginn und Ende derartiger
Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
- Teillieferungen sind innerhalb der von der Fa.
Brandt angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile
für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
II. Lieferumfang
- Der Lieferumfang wird durch die schriftliche
Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik
bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während
der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
III. Annullierungskosten
- Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten
Auftrag zurück, kann die Fa. Brandt unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und
für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten.
IV. Verpackung und Versand
- Verpackungen werden Eigentum des Bestellers
und von der Fa. Brandt berechnet. Porto- und Verpackungsspesen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart
erfolgt nach bestem Ermessen.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
- Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand
anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch die
Fa. Brandt) erfolgt die Übergabe in Bad Brückenau. Der Besteller
ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung
von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat
die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen,
es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
- Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes
länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich
oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Fa. Brandt nach Setzung
einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die
Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande
ist.
- Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes
auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand
nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt
der Verweigerung auf den Besteller über.
VI. Preisänderungen
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate
liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung
die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise,
so ist die Fa. Brandt berechtigt, den Preis angemessen entsprechend
den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur
unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der
vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
VII. Gewährleistung
- Die Fa. Brandt übernimmt in der folgenden
Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
- Während eines Zeitraumes von sechs Monaten
nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen
Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann
die Fa. Brandt einen ihrer Gewährleistungspflicht unterliegenden
Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle
der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages)
oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
- Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall
von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet
die Fa. Brandt nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Fa. Brandt behält sich das Eigentum an den
Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist die Fa. Brandt zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände
durch die Fa. Brandt gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies
ausdrücklich durch die Fa. Brandt schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus
folgendes:
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt der Fa. Brandt jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des zwischen ihr und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder
nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen
ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis der Fa. Brandt, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Fa.
Brandt verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets
für die Fa. Brandt vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen,
der Fa. Brandt nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Fa. Brandt nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die
Fa. Brandt.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte,
hat der Besteller die Fa. Brandt unverzüglich davon zu benachrichtigen
und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung
der Rechte der Fa. Brandt erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw.
ein Dritter ist auf das Eigentum der Fa. Brandt hinzuweisen.
Die Fa. Brandt verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Haftung aus Delikt
- Gegen die Fa. Brandt gerichtete Schadensersatzansprüche
aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen
von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
X. Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
- Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer
vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit der Fa. Brandt. Bei
Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen
berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
- Verzugszinsen berechnet die Fa. Brandt mit 3%
p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder
dem vergleichbaren Satz der dieser nachfolgenden Europäischen Behörde.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Brandt eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine
geringere Belastung nachweist.
- Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher
von der Fa. Brandt nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers
nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist Bad Brückenau.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz
der Fa. Brandt zuständig ist. Die Fa. Brandt ist auch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
- 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XII. Sonstiges
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers
aus dem mit der Fa. Brandt geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit deren schriftlicher Zustimmung.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die der
unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
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